Für das Sammeln und Bearbeiten und Federn sind insbesondere die Begriffsbestimmungen gem. Abschnitt 1 (§ 10) und die Artenschutzbestimmungen in Abschnitt 5 (vor allem §§ 40 - 49) von Bedeutung; Rechtsgrundlage für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist § 43: dieser bestimmt u.a. die Kriterien und die Verfahrensweise für die Erteilung von Ausnahmen von den Besitzverboten.
Hinweis: Auch ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren, so auch Vogelfedern, werden artenschutzrechtlich als "Tier" behandelt! Bitte beachten Sie auch, das im Ausland (Österreich, Schweiz usw. ...) andere Gesetze gelten. Alle wichtigen internationalen Artenschutzabkommen, Programme sowie EU-Regelungen zum Artenschutz sind auf der Website des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) in Bonn hervorragend erläutert.
Dort ist auch eine Recherche-Datenbank vorhanden (WISIA-online), in der u.a. der Schutzstatus einzelner Tier- und Pflanzenarten schnell abgerufen werden kann.
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